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Förderverein Ingenieurwissenschaften

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt, den Namen "Förderverein Ingenieurwissenschaften Universität Duisburg-Essen e.V.". Er wird im Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Moers.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung der Ingenieurwissenschaften an der Universität Duisburg-Essen. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.

Als Beispiele sind Maßnahmen für die Ingenieurwissenschaften vorgesehen durch

• die Förderung von Präsentationen, Messen und Leistungs- und Kontaktbörsen bzw. die Organisation der Beteiligung an derartigen Veranstaltungen und Initiativen;

• die Förderung von Exzellenzinitiativen in Forschung und Studium;

• die Förderung des Interesses an ingenieurwissenschaftliche Studien;

• die Einwerbung von Stipendien und Beteiligung an der Betreuung von Stipendiaten;

• die Kontaktpflege zu Absolventen;

• die Betreuung der Vergabe von Preisen für herausragende Studienleistungen und Abschlussarbeiten (z. B. Innovationspreise Ingenieurwissenschaften).

 

(2) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Universität Duisburg-Essen und anderen Institutionen und Unternehmen in der Region Niederrhein und im Ruhrgebiet sowie auf nationaler und internationaler Ebene an. 

 

(3) Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich zusammen mit Dritten an Gesellschaften beteiligen, deren Tätigkeit dem Vereinszweck dienlich ist, soweit hierdurch die abgabenrechtlichen Vorschriften für die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, d. h. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können angehören

a)  ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder.

 

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt und für die Dauer der Mitgliedschaft, die Vereinsziele nach besten Kräften zu unterstützen.

 

(3) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und  juristische Personen (z. B. Behörden, Vereinigungen, Verbände, Vereine und Unternehmen) werden. Außerordentliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die nach dem Aufnahmebeschluss reduzierte Mitgliedsbeitrage bezahlen bzw. ganz von der Beitragszahlungsverpflichtung freigestellt sind.

 

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet:

 

 a)  durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,

 b)  durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Interessen des Vereins - insbesondere gegen den in der Satzung festgelegten Vereinszweck - verstoßen hat,

 c) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind,

 

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die eingezahlten Kapitalbeiträge bzw. den gemeinen Wert einer Sacheinlage.

§4 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins leisten Mitgliedsbeitrage entsprechend Abs. 2. Über die Höhe der reduzierten Mitgliedsbeiträge bzw. die Freistellung von der Beitragszahlungsverpflichtung beschließt der Vorstand bei der Aufnahme unter Berücksichtigung der Grundsätze von Abs. 5.

 

(2) Die Höhe des Beitrags kann für natürliche und juristische Personen unterschiedlich bemessen werden. Für juristische Personen kann der Beitrag nach Kategorien gestaffelt werden.

 

(3) Die Mitgliedsbeitrage sind am Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann Aufnahmegebühren für die ordentlichen Mitglieder beschließen.

 

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes die Eingruppierung nach Abs. 2 vorzunehmen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  die Mitgliederversammlung (§ 6),

b)  der Vorstand (§ 7),

c)  das Kuratorium (§ 8).

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat in ihr eine Stimme. Ein Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch einfaches Schreiben über Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen.

 

(4) Jährlich einmal, und zwar in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Darüber hinaus finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich halt oder wenn wenigstens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

 

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen

 a)  die Wahl, die Abberufung und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

 b)  die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,

 c)  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

 d)  die Festsetzung der Aufnahmegebühren für ordentliche Mitglieder und der Mitgliedsbeiträge,

 e)  die Wahl der Rechnungsprüfer,

 f)  die Entscheidung über die Gründung von Gesellschaften sowie den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften,

 g)  die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

 h)  die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

 i)  die Wahl von sieben Kuratoriumsmitgliedern.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder; dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.

 

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder - im Falle seiner Verhinderung - von seinem Stellvertreter geleitet.

 

(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das Ort und Zeit der Veranstaltung, die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.

 

(9) Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe online durchgeführt werden. Die Regelungen von § 6 gelten sinngemäß.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgabe zählen insbesondere

 a)  die Führung der laufenden Geschäfte,

 b)  die Erstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

 c)  die Erstellung eines Jahresberichtes,

 d)  die Einberufung und die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

 e)  die Aufnahme von Mitgliedern,

 f)  die Entscheidung über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden

 g)  die Berufung des Vorsitzenden des Kuratoriums.

 

(2) Der Vorstand besteht aus

 a)  dem Vorsitzenden,

 b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 c)  dem Schatzmeister,

 d) bis zu fünf Beisitzern. Im Vorstand sollen die Abteilungen der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Duisburg-Essen angemessen vertreten sein.

 

(3) Vorstandsmitglied kann nur sein,

 a)  wer ordentliches Mitglied ist oder

 b)  wer aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäftes (z. B. Prokura oder schriftliche Vollmacht) zur Vertretung eines ordentlichen Mitgliedes befugt ist. 

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, und zwar jeweils durch zwei der vorgenannten Personen. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Zeichnung durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder.

 

(5) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch über die Zeit von zwei Jahren hinaus bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Bei Vorstandsmitgliedern im Sinne von § 7 Abs. 3 b) endet die Vorstandszugehörigkeit mit dem Ende ihrer Vertretungsbefugnis.

 

(6) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert.

 

(7) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

 

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode des Vorstands zu wählen ist.

 

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Beschlüsse kommen durch einfache Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit zahlt die Stimme des Vorsitzenden - bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters doppelt.

 

(10) Sitzungen des Vorstands können online durchgeführt werden bei Zustimmung von zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Regelungen von Absatz (9) gelten sinngemäß.

§8 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus:

 a) dem Vorsitzenden des Kuratoriums, der Mitglied des Dekanats der Ingenieurwissenschaftlichen Fakultät der Universität Duisburg-Essen ist,

 b)  sieben weiteren Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung wählt. Das Kuratorium wählt. aus diesen Mitgliedern einen stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden. 

 

(2) Mitglieder des Kuratoriums können. u. a. sein:

 a)  Vertreter staatlicher Organe sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

 b)  Vertreter der Wissenschaft,

 c)  Vertreter der Politik,

 d)  sachverständige Dritte.

 


(3) Die Amtsdauer der gewählten Kuratoriumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(4) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

 a)  die Mitarbeit an Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins,

 b)  Empfehlungen an den Vorstand zu speziell in Angriff zu nehmenden Aktivitäten und Initiativen,

 c)  die Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben. des Vereins interessierten Stellen, z. B. des Staates, der Wirtschaft und der Verbände im In- und Ausland.

 

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von seinem Vorsitzenden einberufen.

 

(6) Das Kuratorium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

 

(7) Die Tätigkeit des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

 

(8) Sitzungen des Kuratoriums können online durchgeführt werden. Die Regelungen von Absatz (6) gelten sinngemäß.

§9 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei den laufenden Geschäften. Hierzu gehören auch die Tätigkeit des Schriftführers in den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Kuratoriums und des Vorstandes sowie die Vorbereitung des Jahresberichtes.

 

(2) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand berufen. Er kann jederzeit bei Vorliegen triftiger Gründe vom Vorstand abberufen werden.

 

(3) Die Korrespondenz mit den Mitgliedern und innerhalb der Organe des Vereins erfolgt grundsätzlich elektronisch. Die Akten des Fördervereins werden in der Geschäftsstelle grundsätzlich elektronisch geführt.

§10 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.

 

(2) Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.

 

(3) Der Schatzmeister hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht bis Ende Februar des darauffolgenden Geschäftsjahres zu fertigen.

§11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Rechnungsprüfer, denen die Prüfung der Bücher des Vereins, die Anfertigung eines Prüfberichtes und dessen Darlegung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§12 Unparteilichkeit und Geheimhaltung

(1) Die Organe des Vereins sind bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zur Unparteilichkeit verpflichtet.

 

(2) Die Vorstandsmitglieder des Vereins sowie der Geschäftsführer haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitgliedsunternehmen sowie sonstige vertrauliche Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Kenntnis erhalten haben, geheim zu halten und insbesondere nicht für Zwecke zu verwenden, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Unternehmenszugehörigkeit in Verbindung stehen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zugehörigkeit zum Vorstand bzw. der Tätigkeit als Geschäftsführer.

§13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins muss in der in der Einladung ausgewiesenen Tagesordnung enthalten sein.

 

(2) Kommt es zu einem Auflösungsbeschluss der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Duisburg-Essen mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Duisburg, den 20. Mai 2021